NEUES VERJÄHRUNGSRECHT

Am 1. Januar 2020 tritt das neue Verjährungsrecht in Kraft. Es verlängert unter anderem gewisse Verjährungsfristen und stellt neue Regeln für den Verjährungsverzicht auf. Die wichtigsten Änderungen im Überblick.

Verjährte Forderungen können gegen den Willen des Schuldners nicht mehr durchgesetzt werden. Seine Verjährungseinrede bewirkt, dass die Gerichte – bei effektiv eingetretener Verjährung – die Klage des Gläubigers abweisen.

Unerlaubte Handlung

Bisher verjährten Schadenersatz- oder Genugtuungsforderungen aus unerlaubter Handlung (Delikt) ein Jahr ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers (relative Verjährungsfrist) und spätestens zehn Jahre nach der schädigenden Handlung (absolute Verjährungsfrist). Neu gilt eine relative Verjährungsfrist von drei Jahren und die absolute Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das schädigende Verhalten (Tun oder Unterlassen) erfolgte oder – bei Dauerdelikten – aufhörte. Für Personenschäden (Tötung oder Körperverletzung) gilt ebenfalls die dreijährige relative und neu eine 20-jährige absolute Verjährungsfrist. Besteht die unerlaubte Handlung in einer strafbaren Handlung, gilt wie bisher die für das Strafrecht relevante längere Verjährungsfrist.

Ungerechtfertigte Bereicherung

Auch im Bereicherungsrecht beträgt die relative Verjährungsfrist neu drei Jahre ab Kenntnis des Anspruchs durch den Berechtigten statt bisher ein Jahr. Die absolute Frist von zehn Jahren bleibt unverändert.

Vertrag

Die vertraglichen Verjährungsbestimmungen, wonach alle Forderungen – sofern das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt – nach zehn Jahren verjähren, bleiben unverändert. Auch an der Verjährung derjenigen Forderungen, die bereits nach fünf Jahren verjähren (z.B. Mietzinse, Lieferung von Lebensmittel, Handwerksarbeiten, Arbeit von Anwälten, Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis), ändert sich nichts. Neu gilt bei Personenschäden aufgrund eines verrtagswidrigen Verhaltens eine relative Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis des Schadens und eine absolute Verjährungsfrist von 20 Jahren.

Verjährungsunterbruch und -stillstand

Wird die Verjährung unterbrochen, so beginnt die ursprüngliche Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt der Unterbrechung neu zu laufen. Unterbrochen werden kann die Verjährung z.B. durch Schuldanerkennung, Betreibung, Schlichtungsgesuch oder Klage. In gewissen vom Gesetz aufgelisteten Situationen beginnt die Verjährungsfrist nicht oder steht – falls sie bereits begonnen hat – still. Neu wird die Verjährung auch gehemmt, wenn eine Forderung aus objektiven Gründen nicht vor einem schweizerischen oder neu ausländischen Gericht geltend gemacht werden kann, während der Dauer des öffentlichen Inventars für Forderungen des Erblassers oder gegen diesen und während der Dauer von Vergleichsgesprächen, eines Mediationsverfahrens oder anderer Verfahren zur aussergerichtlichen Beilegung eines Streits, sofern die Parteien dies schriftlich vereinbaren.

Verjährungsverzicht

Der Verjährungsverzicht (Verzicht auf die Verjährungseinrede) muss neu schriftlich, d.h. durch den Verzichtenden eigenhändig unterschrieben, erfolgen. In AGB kann nur der Verwender der AGB auf die Verjährungseinrede verzichten. Neu kann der Verjährungsverzicht frühestens ab Beginn der Verjährung erklärt werden und nicht wie gemäss bisheriger Rechtsprechung bereits vorher. Zudem beträgt die Maximaldauer des Verzichts zehn Jahre. Allerdings kann dann ein neuer Verjährungsverzicht von wiederum maximal zehn Jahren erfolgen.

Übergangsbestimmungen

Forderungen, die am 31. Dezember 2019 verjährt sind, bleiben verjährt. Für Forderungen, die dann noch nicht verjährt sind, gilt die längere Frist. Der Zeitpunkt, in dem die Frist zu laufen beginnt, ändert nicht. Verjährungsverzichtserklärungen, die vor dem 1. Januar 2020 abgegeben wurden, behalten ihre Gültigkeit, auch wenn ihre Form nicht den Vorschriften des neuen Rechts entspricht.

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