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Manchmal ist es notwendig, sich gegen Verfügungen, Anordnungen und Veranlagungen von staatlichen oder mit Staatsaufgaben betrauten Institutionen (z.B. Gemeindebehörden, Gemeindesteuerämter und kantonale Steuerbehörden, Strafverfolgungsbehörden, AHV, SUVA, Versicherer etc.) zur Wehr zu setzen.

Mit den dafür geeigneten Rechtsmitteln verhelfen wir Ihnen zu Ihrem Recht. Dabei vertreten wir Sie vor Behörden und Dritten in verwaltungs- oder steuerrechtlichen Angelegenheiten, an Schlichtungsverhandlungen oder in summarischen Verfahren vor Gericht.

In gerichtlichen Zivil- und Strafprozessen im vereinfachten oder ordentlichen Verfahren können Sie allerdings aufgrund des Anwaltsmonopols nur anwaltlich vertreten werden. Zwar steht es Ihnen jederzeit frei, sich auch durch eine Privatperson Ihres Vertrauens durch einen Prozess begleiten zu lassen*, doch bei komplexen Rechtsfällen dürfte dieses Vorgehen nicht zielführend sein und anwaltliche Hilfe ist in solchen Verfahren sehr zu empfehlen. Wir verfügen über engen Kontakt zu diversen spezialisierten Anwaltskanzleien, die Sie im Bedarfsfall je nach Rechtsgebiet gerne unterstützen.

*es herrscht kein Anwaltszwang

 

Bitte beachten Sie, dass unsere Dienstleistungen kostenpflichtig sind. Beratungsaufwand via Chat, Zoom, Telefon oder E-Mail ist im selben Umfang kostenpflichtig wie «physische» Beratungen in unseren Räumlichkeiten. Wir danken für Ihr Verständnis.

Bitte beachten Sie unsere Ausführungen zur Benützung dieser Website unter dem Disclaimer.

Instanzenzug

Die nebenstehende Grafik* zeigt im Sinne eines Beispiels den Instanzenzug im steuerrechtlichen Rechtsmittelverfahren für die Staats- und Gemeindesteuer sowie die direkte Bundessteuer aus Sicht einer steuerpflichtigen natürlichen oder juristischen Person im Kanton Zürich.

Wird ein Einspracheentscheid des kantonalen Steueramtes Zürich an das Steuerrekursgericht Zürich weitergezogen, wird für die Kantons- und Gemeindesteuern Rekurs, für die direkten Bundessteuern Beschwerde erhoben. Die Rechtsmittelverfahren werden zwar im selben Verfahren behandelt, müssen aber parallel geführt werden. Ab Stufe Steuerrekursgericht werden die nächsten Rechtsmittelinstanzen mit Beschwerde angerufen. In solchen Verfahren können wir Sie aufgrund unserer Ausbildungen bis vor Bundesgericht begleiten.

*  Quelle: Eigene Grafik in Anlehnung an die Darstellung in der Steuerinformation der Schweizerischen Steuerkonferenz SSK, Rechtsmittel gegen Einkommens- und Vermögensveranlagungen, Stand am 1. Januar 2018, Bern 2018.

Quellenverzeichnis zur den nachstehenden Beiträgen finden Sie hier.

Einsprachen werden gegen Verfügungen von Behörden oder mit Staatsaufgaben betraute Institutionen geführt. Bei der Einsprache handelt sich um ein Rechtsmittel, das gegen die verfügende Behörde oder Institution gerichtet ist und dazu führt, dass der Fall von derselben Behörde nochmals auf seine Richtigkeit überprüft werden muss. Dabei werden die vorgebrachten Einwendungen oder neu eingebrachten Beweismittel gewürdigt und im Einspracheentscheid auf Stufe veranlagende Behörde definitiv entschieden.

Die Behörde überprüft damit ihren eigenen, zuvor erlassenen Entscheid neu. Seiner Rechtsnatur nach handelt es sich bei der Einsprache um ein ordentliches, vollkommenes, reformatorisches und nicht devolutives Rechtsmittel.

Einspracheentscheide der ursprünglich veranlagenden Behörden und Institutionen können mit Rekurs oder Beschwerde an die im Entscheid genannte Rechtsmittelinstanz angefochten werden (siehe Instanzenzug).

Im Gegensatz zur Einsprache ist ein Rekurs oder eine Beschwerde an die übergeordnete Rechtsmittelinstanz gerichtet. Es entscheidet somit nicht mehr die verfügende Behörde, sondern die ihr übergeordnete Instanz. Im steuerrechtlichen Rekursverfahren im Kanton Zürich ist dies z.B. das Steuerrekursgericht als erste kantonale Instanz; das Verwaltungsgericht als zweite, falls der Entscheid des Steuerrekursgerichtes mit Beschwerde angefochten wird.

Bei der Rekursinstanz handelt es sich somit nicht mehr um eine verwaltungsrechtlich organisierte Behörde, sondern um eine von der Verwaltung unabhängige gerichtliche Instanz mit voller Entscheidungskognition (die kantonalen Gerichte können im Gegensatz zur letzten Instanz – dem Bundesgericht – den Sachverhalt mit voller Entscheidungskompetenz beurteilen, während das Bundesgericht nur Verletzung von Bundesrecht, falsche Rechtsanwendung oder Willkür überprüfen darf).

In gewissen Verfahren nennt sich das devolutive (also das an die übergeordnete Instanz gerichtete) Rechtsmittel Rekurs, zumeist aber auch Beschwerde. Beide Begriffe bezeichnen das Rechtsmittel an eine der verfügenden Behörde übergeordneten Instanz (siehe Instanzenzug).

Im Gegensatz zu den ordentlichen Rechtsmitteln der Einsprache oder des Rekurses bzw. der Beschwerde handelt es sich bei der Revision um ein subsidiäres, ausserordentliches Rechtsmittel und richtet sich gegen einen rechtskräftigen Entscheid der erlassenden Behörde. Mit einem Revisionsbegehren an die verfügende Behörde kann erreicht werden, dass ein rechtskräftiger Entscheid aufgrund neuer Tatsachen oder aus anderen Gründen nochmals überprüft, geändert und neu verfügt wird.

Revisionsgründe können sein:

  • Wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden;
  • wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder ent­scheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;
  • wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen den Entscheid beeinflusst hat.

Damit Revisionsbegehren erfolgreich sein können, müssen die formellen und materiellen Voraussetzungen von Revisionsgründen erfüllt sein. Ob solche Gründe vorliegen, ist einzelfallweise zu beurteilen.

Wir können für Sie gerichtliche Eingaben im summarischen Verfahren vornehmen.

Das sind einerseits die vom Gesetz für diese Art von Verfahren vorgesehene Fälle*, aber auch bei Rechtsschutz in klaren Fällen, bei gerichtlichen Verboten, für vorsorgliche Massnahmen oder in Angelegenheiten freiwilliger Gerichtsbarkeit.

*Das Gesetz sieht für Angelegenheiten folgender Rechtsgebiete das summarische Verfahren vor (nur für in der ZPO bezeichnete Sachverhalte):

  • Personenrecht
  • Erbrecht
  • Sachenrecht
  • Obligationenrecht
  • Gesellschaftsrecht
  • Wertpapierrecht
  • Schuldbetreibungs- und Konkursrecht etc.

Der Rechtsfall muss natürlich immer einzelfallweise geprüft und die korrekte Verfahrensart nach der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt werden. Kommt das summarische Verfahren für einen Rechtsfall nicht infrage, muss auf das vereinfachte oder ordentliche Verfahren ausgewichen werden.

In gerichtlichen Zivil- und Strafprozessen sind nur Inhaberinnen und Inhaber von Rechtsanwaltspatenten zur Vertretung zugelassen. Das Anwaltsmonopol umfasst die berufsmässige Vertretung von Parteien im Zivil- und Strafprozess vor den zürcherischen Gerichten sowie vor Untersuchungs- und Anklagebehörden und deren Oberinstanzen. Dies gilt natürlich auch für ausserkantonale Gerichte und deren oberen Instanzen. Eine Begleitung als Rechtsbeistand ist hingegen sowohl in Zivil- wie auch in Strafverfahren jederzeit möglich, solange kein Fall von notwendiger Verteidigung in Strafverfahren im Sinne der Strafprozessordnung (StPO) vorliegt.

In verwaltungsrechtlichen Verfahren (summarisches Verfahren als Ausnahme vom Anwaltsmonopol, in Steuer- oder anderen Verwaltungsverfahren) können auch juristisch ausgebildete Treuhänderinnen und Treuhänder ihre Klienten vor Behörden und mit Staatsaufgaben betraute Institutionen vertreten. Die Vertretung gegenüber Dritten ist jederzeit möglich, solange sich das Verfahren nicht zu einem Rechtsstreit im vereinfachten oder ordentlichen Verfahren vor Gericht ausweitet. In Verwaltungsverfahren sind Vertretungen auch bis vor Bundesgericht möglich.

Damit bieten sich verwaltungs- oder steuerrechtliche Verfahren sowie die summarischen Gerichtsverfahren für die Vertretung vor Behörden und Dritten an. Bei solchen Verfahren finden in aller Regel keine Verhandlungen vor Gericht statt; es wird aufgrund des Schriftverkehrs entschieden. In Ausnahmefällen kann aber auch bei solchen Verfahren eine Anhörung stattfinden oder andere geeignete Massnahmen angeordnet werden, die für eine Entscheidung notwendig sind. Solche Massnahmen sind für eine Vertretung in verwaltungsrechtlichen Verfahren unschädlich.

Rund 85 % aller Streitigkeiten werden aussergerichtlich erledigt; hier können wir Sie umfassend durch einen Streitfall begleiten oder mit einer Wirtschaftsmediation eine aussergerichtliche Lösung anstreben. Unsere jur. Vertretungen liegen in den Bereichen:

Wirtschaftsrecht, Wirtschaftskriminalität (Economic Crime Investigation)
Steuerrecht, Steuerverfahrensrecht, Steuerstrafrecht, Selbstanzeigen etc.
öffentliches Recht gegenüber Sozialversicherungen und Verwaltungsbehörden
Privatrecht im Bereich OR, ZGB  (kein Familienrecht bei Scheidung / Kinderunterhalt etc.)