Fusion
Fusion ist die auf einem Fusionsvertrag beruhende, rechtliche Vereinigung von zwei oder mehreren Gesellschaften durch Vermögensübernahme ohne Liquidation. Die übertragenen Gesellschaften werden dabei aufgelöst.
Wesentliche Elemente der Fusion sind:
- Auflösung ohne Liquidation: Mit der Fusion werden die beteiligten Gesellschaften in eine bestehende oder neu zu gründende Gesellschaft überführt. Sie werden nicht liquidiert, sondern gehen in der übernehmenden Gesellschaft auf.
- Übertragung von Aktiven und Passiven durch Universalsukzession*: Aktiven und Passiven einer oder mehrerer Gesellschaften werden der übernehmenden Gesellschaft auf dem Weg der Universalsukzession zugeführt.
- Mitgliedschaftliche Kontinuität: Dem Grundsatz der Kontinuität der Mitgliedschaft folgend werden die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft mit der Fusion grundsätzlich Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft (FusG 7). Im Fusionsvertrag kann jedoch anstelle der Mitgliedschaft auch eine Abfindung vorgesehen werden (FusG 8).
- Untergang mindestens einer Gesellschaft: Durch die Verschmelzung zweier Gesellschaften gehen eine (Absorptionsfusion) oder beide (Kombinationsfusion) der übertragenden Gesellschaften unter.
* = Gesamtrechtsnachfolge
** = Einzelrechtsnachfolge
Spaltung
Mittels Spaltung überträgt eine Gesellschaft (übertragende Gesellschaft) Teile ihres Vermögens auf andere Gesellschaften (übernehmende Gesellschaft) gegen Gewährung von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten an ihre Gesellschafter.
Die wesentlichen Elemente einer Spaltung sind:
- Die von der Spaltung erfassten Vermögenswerte werden auf eine oder mehrere bereits bestehende oder neu zu gründende Gesellschaften übertragen, ohne dass die Formvorschriften der Singularsukzession beachtet werden müssen.
- Die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft erhalten Anteils- und Mitgliedschaftsrechte an den übernehmenden Gesellschaften.
Umwandlung
Die Umwandlung bedeutet eine Änderung der Rechtsform einer Gesellschaft ohne Auflösung, Liquidation und Neugründung. Die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft werden durch die Umwandlung nicht verändert (FusG 53). Aber nicht jede Umstrukturierung bzw. Umwandlung ist möglich; Art. 54 des FusG (Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung vom 13.06.2000, SR 221.301) nennt abschliessend alle zulässigen Umwandlungsmöglichkeiten.
Die wesentlichen Elemente einer Umwandlung sind:
- die bisherige Gesellschaft bleibt mit neuem Rechtskleid bestehen
- die wirtschaftliche und rechtliche Identität sowie alle Rechtsbeziehungen bleiben unverändert
- die mitgliedschaftliche und vermögensrechtliche Kontinuität bleibt im Grundsatz gewahrt
Vermögensübertragung
Mit einer Vermögensübertragung überträgt eine Gesellschaft ihr Vermögen oder einen Vermögensteil mit Universalsukzession auf eine übernehmende Gesellschaft (FusG 69 Abs. 1).