Dem Erbrecht kann sich niemand entziehen – irgendwann im Leben kommt man mit diesem Thema unweigerlich in Berührung. Sei es, dass ein Verwandter stirbt und keine Erben vorhanden sind, oder jemand im Testament bedacht ist oder einfach deshalb, weil es die gesetzliche Erbfolge so vorsieht.
Das schweizerische Erbrecht geht vom Grundsatz des automatischen Erbschaftsübergangs und Erbschaftserwerbs aus (= Universalsukzession, wie sie in Art. 560 ZGB festgehalten wird). Der Erbe erwirbt danach seine Erbenstellung unmittelbar von Gesetzes wegen und möglicherweise noch bevor er überhaupt vom Tod des Erblassers und von seiner Berufung zum Erben Kenntnis erhalten hat. Er muss nichts unternehmen, ausser er möchte die Erbschaft nicht antreten. Dann kann er sich innerhalb einer Überlegungsfrist von drei Monaten entscheiden, ob er sie behalten möchte oder nicht. Mit dem Erbfall geht der Nachlass als Ganzes auf den oder die Erben über, d. h. die Erbschaft bleibt zunächst als Einheit erhalten. Mehrere Miterben erben den Nachlass in Form einer Gemeinschaft zur gesamten Hand. Sie werden damit gesetzlich zur Erbengemeinschaft verbunden. Die Gesamthandschaft des Erbes führt dazu, dass einzelne Erben nicht über gewisse Vermögensgegenstände verfügen können, sondern nur die Erbengemeinschaft als solche.
Wir beraten Sie gerne rund um das Thema Erbrecht mit all seinen rechtlichen Konsequenzen oder Einschränkungen für die gesetzlichen oder eingesetzten Erben, Vermächtnisnehmer und sonstige vom Erbfall Betroffene.
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