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In Organisationen kommt es immer wieder zu Straftaten, die nicht nur das arbeitsrechtliche Vertrauensverhältnis unter den Beteiligten nachhaltig stören kann, sondern zumeist auch die Organisation empfindlich finanziell schädigt. Nicht selten entpuppt sich die Täterschaft aus dem Kreis der eigenen Belegschaft oder des Kaders, manchmal auch im Zusammenwirken mit externen Komplizen.

Aufgrund unserer langjährigen Ermittlungserfahrung bei der Kantonspolizei Zürich in verschiedensten Fachbereichen der Strafverfolgung und den Masterweiterbildungen auf Hochschulstufe in den Bereichen Wirtschaftsrecht / Wirtschaftskriminalität können wir Sie bei der Aufklärung und Verfolgung von innerbetrieblichen Straftaten unterstützen. Dabei wenden wir unser breitgefächertes Know how im Rahmen gesetzlich erlaubter Verfahren an und liefern die Voraussetzungen, um strafbare Handlungen wirkungsvoll einzudämmen oder je nach Fall bei der Polizei anzuzeigen.

Manchmal liegen Straftaten gegen das Rechtsgut der sexuellen Integrität vor, die mit sehr viel Fingerspitzengefühl untersucht werden müssen. Stellen Sie sich vor, es wird jemand zu Unrecht einer solchen Straftat bezichtigt. Der damit angerichtete Schaden kann kaum mehr repariert werden und der Ruf eines anfänglich Tatverdächtigen kann auf Jahre zu Unrecht ruiniert sein. Deshalb werden innerbetriebliche Straftaten nicht in jedem Fall dem Staat gemeldet, sondern das Unternehmen möchte den Fall intern lösen und nicht Gefahr laufen, dass ein betriebsinternes Vorkommnis in der Tagespresse breitgeschlagen wird, obwohl die Schuld von Verdächtigen noch gar nicht nachgewiesen ist.
Schlechte Presse im Zusammenhang mit Straftaten können  für die Reputation eines Unternehmens sehr nachteilig sein und den Ruf auf lange Zeit schädigen.

Als Mitglied der schweizerischen Expertenvereinigung «Bekämpfung Wirtschaftskriminalität» sind wir mit zahlreichen Experten und Expertinnen gut vernetzt. Wir bieten keinerlei Dienstleistungen für illegale Vorhaben oder Geschäftstätigkeiten im Graubereich an!

Bitte beachten Sie, dass unsere Dienstleistungen kostenpflichtig sind. Beratungsaufwand via Chat, Zoom, Telefon oder E-Mail ist im selben Umfang kostenpflichtig wie «physische» Beratungen in unseren Räumlichkeiten. Wir danken für Ihr Verständnis.

Bitte beachten Sie ausserdem unsere Ausführungen zur Benützung dieser Website unter dem Disclaimer.

Gemäss einer Studie von «KMPG Deutschland» aus dem Jahre 2018 stammen bei Straftaten im Bereich Diebstahl und Unterschlagung rund 66 % der Täter oder Täterinnen aus der eigenen Belegschaft. In «Zusammenarbeit» mit externen Komplizen steigt die Zahl sogar auf 93 %. Je nach Straftatbestand verändern sich diese Zahlen erheblich. Diebstahl und Unterschlagung stellen in den Organisationen mit Abstand die am meisten von der Belegschaft begangenen Delikte dar.

Insbesondere Kleinst- und Kleinunternehmen, aber auch mittlere Organisationen, verfügen in den seltensten Fällen über eine eigene Compliance-Abteilung oder geschultes Personal, die strafbares Handeln ihrer Angestellten wirkungsvoll ermitteln und verfolgen können. Hier springen wir ein und helfen Ihnen, Straftaten aufzudecken und die Täterschaft zu ermitteln. Oftmals geht es den von Wirtschaftskriminalität betroffenen Organisationen nicht darum, die Delinquenten anzuzeigen und damit einer Strafverfolgung zuzuführen, sondern sie möchten die rechtssicheren Voraussetzungen für eine fristlose Entlassung schaffen. Nur so kann das Unternehmen von finanziellen Begehrlichkeiten der Täterschaft geschützt werden für den Fall, dass die Tatbeteiligung bei einer fristlosen Kündigung nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden kann.

Untersuchungen der KMPG Deutschland (2018) haben ausserdem gezeigt, dass 47 % der befragten Unternehmen mit Organisationen keine weitere Geschäftstätigkeit wünschen, in denen strafbare Handlungen im Bereich Wirtschaftskriminalität vorgefallen sind (hier geht es allerdings nicht um Straftaten im beschriebenen Sinn, sondern um Verstösse gegen das Geldwäschereigesetz oder ähnlich gelagerte Straftraten wie Korruption und Bestechung).

Wir sind geschult darin, Straftaten forensisch* und damit rechtssicher aufzubereiten, sodass im Falle einer Strafanzeige die Sachbeweissicherung eine einwandfreie Tatbeteiligung des oder der Beschuldigten zulässt. Dabei halten wir uns in der Anwendung und Methodik der Untersuchung stets an die strafprozessualen und anderen gesetzlichen Vorgaben. Private und auf wissenschaftlicher Basis arbeitende Labore und Institute liefern dabei die forensischen Untersuchungsergebnisse, die von Gerichten und Behörden anerkannt werden.

Werden im Zuge von Ermittlungen Zwangsmassnahmen für die Beweissicherung etc. notwendig, muss zwingend die zuständige Polizeibehörde und/oder Staatsanwaltschaft hinzugezogen werden. Nur dem Staat obliegt das Gewaltmonopol und die damit einhergehenden Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung von Untersuchungshandlungen gegen den Willen von Betroffenen. Untersuchungen können damit nur im Rahmen freiwilliger Mitwirkung der Verdächtigten stattfinden; gegen ihren Willen dürfen strafprozessuale Vorkehrungen und Anordnungen deshalb nur vom Staat (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht etc.) durchgeführt werden.

 

*Forensik = «gerichtsfeste» Sachbeweissicherung zum rechtsgenügenden Nachweis einer Tatbeteiligung. Es wird damit wissenschaftlich und mit verschiedenen Techniken eine kriminelle Handlung untersucht und «gerichtsfest» nachgewiesen, damit es zur Anklage kommen kann.

Wie im Abschnitt «Economic Crime Investigation» erwähnt, geht es vielen Organisationen nicht darum, ehemalige Mitarbeitende «ans Messer zu liefern», vielmehr wollen sie einfach die strafbaren Handlungen abstellen und die Fehlbaren aus dem Betrieb «entfernen». Nach Ermittlung der Täterschaft stehen deshalb vor allem arbeitsrechtliche Konsequenzen im Vordergrund. Durch die Tataufdeckung können die strafbaren Handlungen eingedämmt, aber evtl. auch finanzieller Schaden verhindert oder zumindest reduziert werden, ohne dass die Tat durch den Staat gesühnt wird. Dies hilft den Betroffenen, in der Gesellschaft nicht als Straftäter oder Straftäterin geächtet zu werden und stattdessen an einem anderen Ort weiterhin einer geregelten Arbeit nachgehen zu können.

Arbeitgebende entscheiden sich zumeist für diese Variante, wenn es sich bei der Täterschaft um langjährige und gut integrierte Arbeitnehmende handelt.

Sollte sich die Straftat als zu gravierend herausstellen, sodass sich eine Strafanzeige aufdrängt, sind die forensischen Voraussetzungen bereits hergestellt. Kein Fall präsentiert sich wie ein anderer, es muss stets auf die vorliegende Situation eingegangen und umfassend und professionell untersucht werden. Nur dann sind die strafprozessualen Vorgaben eingehalten, um einen Täter oder eine Täterin rechtsgenügend anzuklagen und verurteilen zu können.

Manchmal kann eine Tat ohne staatliche Zwangsmassnahmen nicht erfolgreich aufgeklärt werden. Dann kann nur eine Anzeige bei der Polizei weiterhelfen, wenn die eigenen Ermittlungsmethoden ausgeschöpft sind. Viele Täter oder Täterinnen lassen sich allerdings vom Argument überzeugen, den Fall vor dem Hintergrund einer einvernehmlichen Lösung nicht den Behörden zu melden, wenn sie bei der Tataufklärung freiwillig mitwirken. Einvernehmliche Lösungen sind selbst in solchen Fällen meistens die bessere Variante für beide Parteien. Der Fall wird nicht publik und Fehlbare laufen weniger Gefahr, auf dem Arbeitsmarkt keine Stelle mehr zu finden.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist die Feststellung, dass ungeschultes Personal keine Untersuchungen auf eigene Faust vornehmen sollte, weil das nicht nur das Vertrauensverhältnis der involvierten Parteien völlig zerstören kann (z.B. wenn sich der Verdacht als falsch herausgestellt) sondern auch für sehr viel Unruhe in einer Organisation sorgt. Unprofessionelles Vorgehen kann die spätere Ermittlung der Polizei komplett verunmöglichen, weil die Täterschaft damit vorgewarnt ist und Sachbeweise beiseite schaffen oder vernichten kann. Es ist immer besser, auf externe Berater für interne Untersuchungen in kleinen Unternehmen zurückzugreifen, um das eigene Personal vor dem Spannungsfeld aus Verdacht und Misstrauen zu schützen. Die Belegschaft wird einer externen Untersuchungsperson gegenüber weniger Vorbehalte hegen, solange eine Straftat aufgeklärt werden muss und die Untersuchung fair und ohne Vorverurteilungen durchgeführt wird.