Auf den 1. Januar 2021 werden die Bestimmungen zur Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens an die neuen Vorgaben des Bundesrechts angepasst. Die Bezugsprovision beträgt neu 2% des Quellensteuerbetrags. Diese und weitere Änderungen wurden nun in das Zürcher Steuerbuch aufgenommen.
Das kantonale Steuergesetz wurde am 17. August 2020 vom Kantonsrat geändert. Mit dieser Änderung werden die Vorgaben des Bundesgesetzes über die Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens in das kantonale Recht umgesetzt. Die Änderung des kantonalen Steuergesetzes tritt auf den 1. Januar 2021 in Kraft.
Als Folge dieser Gesetzesänderung hat der Regierungsrat am 21. Oktober 2020 die Verordnung über die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer (Quellensteuerverordnung I, QVO I; ZStB Nr. 87.1) und die Verordnung über die Quellensteuer für natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (Quellensteuerverordnung II, QVO II; ZStB Nr. 94.1) angepasst.
Für die Festlegung der Bezugsprovision ist neu die Finanzdirektion zuständig. Gemäss den Vorgaben des Bundesrechts muss sie 1 bis 2% der abzurechnenden Quellensteuern betragen. Mit Verordnung über die Bezugsprovision im Quellensteuerverfahren vom 10. September 2020 (ZStB Nr. 92.1) hat die Finanzdirektion die Bezugsprovision allgemein auf 2% des Quellensteuerbetrags festgelegt. Einzig für Kapitalleistungen aus Vorsorge beträgt die Bezugsprovision gemäss den Vorgaben des Bundesrechts 1% des Quellensteuerbetrags, jedoch höchstens Fr. 50 pro Kapitalleistung.
Angepasst wurden als Folge der Gesetzesänderung auch die folgenden Erlasse:
- Verordnung der Finanzdirektion über die Tarife für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (ZStB Nr. 89.1)
- Verordnung der Finanzdirektion über die Steuerfreibeträge von quellensteuerpflichtigen Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (ZStB Nr. 95.1)
- Weisung des kantonalen Steueramtes über die Steuergruppen und die Zuteilung der Steuerpflichtigen an die Divisionen (ZStB Nr. 109b.1)
Auf den 1. Januar 2021 aufgehoben werden die folgenden Erlasse:
- Weisung der Finanzdirektion zur Durchführung der Quellensteuer für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (ZStB Nr. 87.2)
- Weisung der Finanzdirektion über die ergänzende Veranlagung bei der Erhebung von Quellensteuern (ZStB Nr. 93.1)
- Weisung der Finanzdirektion über die nachträgliche ordentliche Veranlagung von quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (ZStB Nr. 93.2)
Weitere Änderungen in den Erlassen zum Quellensteuerrecht sind in Bearbeitung und werden in den kommenden Wochen im Zürcher Steuerbuch aufgeschaltet werden.
Geändert und ins Zürcher Steuerbuch aufgenommen worden sind auch die Weisung über das Steuererklärungsverfahren (ZStB Nr. 132.1) sowie die Weisung über das Steuererklärungsverfahren bei Beendigung der Steuerpflicht während des Kalenderjahres (ZStB Nr. 132.2). Diese Weisungen sind an bereits per 1. Februar 2020 in Kraft getretene Änderungen der Verordnung zum Steuergesetz angepasst worden. Zudem sind die neuen Formulare zur Umsetzung des Bundesgesetzes über die Steuerreform und AHV-Finanzierung vom 28. September 2018 (STAF) in die Weisung aufgenommen worden.
Schliesslich wurde auch die Aufforderung zur Einreichung von Steuererklärungen und Verrechnungsanträgen im Jahre 2021 bereits ins Zürcher Steuerbuch aufgenommen (ZStB Nr. 133.1).