Neubewertung einer Liegenschaft ohne Neubewertungsgrund führt zu einer nicht hinzunehmenden Ungleichbehandlung des Steuerpflichtigen
Medienmitteilung 30.11.2020
Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde des Steuerpflichtigen gut und stellt fest, dass die Neubewertung der streitbetroffenen Liegenschaft zu einer nicht hinzunehmenden Ungleichbehandlung des Steuerpflichtigen führen würde. Abgesehen von den in der Weisung über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2009 (Weisung 2009 ) festgehaltenen ausserordentlichen Neubewertungsgründen ist es dem kantonalen Steueramt aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes verwehrt, den Vermögenssteuerwert einer Liegenschaft einzelfallartig zu erhöhen.
Die Liegenschaft des beschwerdeführenden Steuerpflichtigen wurde gestützt auf die Weisung 2009 (Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2009 vom 12. August 2009 [ZStB Nr. 21.1]) für die Steuerperiode 2009 neu bewertet. Für die Steuerperiode 2016 erhöhte das kantonale Steueramt den Vermögenssteuerwert auf über das Doppelte, obwohl kein ausserordentlicher Neubewertungsgrund vorlag. Im Einspracheverfahren hielt das kantonale Steueramt an der Erhöhung des Vermögenssteuerwerts fest. Das daraufhin angerufene Steuerrekursgericht ordnete ein Verkehrswertgutachten über die streitbetroffene Liegenschaft an. Es hiess den Rekurs des Steuerpflichtigen teilweise gut und reduzierte den Vermögenssteuerwert auf 90 % des mittels Gutachten ermittelten Verkehrswerts. Vor Verwaltungsgericht rügte der Steuerpflichtige, dass die durch das kantonale Steueramt vorgenommene Neubewertung für die Steuerperiode 2016 gegen die Weisung 2009 verstosse, da kein ausserordentlicher Neubewertungsgrund vorliege. Zudem verstosse die Neubewertung durch das kantonale Steueramt sowie das Steuerrekursgericht gegen das Rechtsgleichheitsgebot.
Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde des Steuerpflichtigen gut und stellt fest, dass die Erhöhung des Vermögenssteuerwerts der Liegenschaft zu einer Ungleichbehandlung des Steuerpflichtigen im Vergleich zu den restlichen Grundeigentümern im Kanton Zürich führen würde.
Abgesehen von den in der Weisung 2009 vorgesehenen ausserordentlichen Neubewertungsgründen ist es dem kantonalen Steueramt aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes verwehrt, den Vermögenssteuerwert einer Liegenschaft einzelfallartig zu erhöhen.
Gegen das Urteil kann Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
Das Urteil ist in der Entscheiddatenbank des Verwaltungsgerichts unter der Verfahrensnummer SB.2020.00088 zu finden.