Neubewertung einer Liegenschaft ohne Neubewertungsgrund führt zu einer nicht hinzunehmenden Ungleichbehandlung des Steuerpflichtigen

Medienmitteilung 30.11.2020

Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde des Steuerpflichtigen gut und stellt fest, dass die Neubewertung der streitbetroffenen Liegenschaft zu einer nicht hinzunehmenden Ungleichbehandlung des Steuerpflichtigen führen würde. Abgesehen von den in der Weisung über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2009 (Weisung 2009 ) festgehaltenen ausserordentlichen Neubewertungsgründen ist es dem kantonalen Steueramt aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes verwehrt, den Vermögenssteuerwert einer Liegenschaft einzelfallartig zu erhöhen.

Die Liegenschaft des beschwerdeführenden Steuerpflichtigen wurde gestützt auf die Weisung 2009 (Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2009 vom 12. August 2009 [ZStB Nr. 21.1]) für die Steuerperiode 2009 neu bewertet. Für die Steuer­periode 2016 erhöhte das kantonale Steueramt den Vermögens­steuerwert auf über das Doppelte, obwohl kein ausserordentlicher Neubewertungs­grund vorlag. Im Einsprache­verfahren hielt das kantonale Steueramt an der Erhöhung des Vermögens­steuerwerts fest. Das daraufhin angerufene Steuerrekurs­gericht ordnete ein Verkehrswertgutachten über die streitbetroffene Liegenschaft an. Es hiess den Rekurs des Steuer­pflichtigen teilweise gut und reduzierte den Vermögens­steuerwert auf 90 % des mittels Gutachten ermittelten Verkehrswerts. Vor Verwaltungsgericht rügte der Steuer­pflichtige, dass die durch das kantonale Steueramt vorgenommene Neubewertung für die Steuerperiode 2016 gegen die Weisung 2009 verstosse, da kein ausser­ordentlicher Neubewertungs­grund vorliege. Zudem verstosse die Neubewertung durch das kantonale Steueramt sowie das Steuerrekursgericht gegen das Rechtsgleich­heits­gebot.

Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde des Steuer­pflichtigen gut und stellt fest, dass die Erhöhung des Vermögens­steuerwerts der Liegenschaft zu einer Ungleich­behandlung des Steuerpflichtigen im Vergleich zu den restlichen Grund­eigentümern im Kanton Zürich führen würde.

Abgesehen von den in der Weisung 2009 vorgesehenen ausser­ordentlichen Neubewertungs­gründen ist es dem kantonalen Steueramt aufgrund des Gleich­behandlungs­grundsatzes verwehrt, den  Vermögens­steuerwert einer Liegenschaft einzel­fallartig zu erhöhen.

Gegen das Urteil kann Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

Das Urteil ist in der Entscheiddatenbank des  Verwaltungsgerichts unter der Verfahrensnummer SB.2020.00088 zu finden.