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Der Weg in die Selbständigkeit

Wir begleiten Sie bei Ihrem Vorhaben in die Selbständigkeit, beraten Sie juristisch oder helfen Ihnen, wenn es dem Unternehmen nicht mehr so gut geht und Sanierungen oder Umstrukturierungen anstehen. Mit unserer über 40-jährigen Beratungserfahrung sind wir in der Lage, Sie im Gesellschaftsrecht umfassend zu beraten, sei es im wirtschaftsrechtlichen, handelsrechtlichen, steuerrechtlichen oder wirtschaftspsychologischen Bereich.

Der Schritt in die Selbstständigkeit muss gut überlegt und geplant sein – hier knüpfen wir an und zeigen Ihnen Vor- und Nachteile auf, wägen Risiken ab und suchen für sie die passende Rechtsform. Wir sind aber nicht nur in der Gründungsphase für Sie da, sondern auch danach…

Quellenverzeichnis zur den nachstehenden Beiträgen finden Sie hier.

 

Bitte beachten Sie, dass unsere Dienstleistungen kostenpflichtig sind. Beratungsaufwand via Chat, Zoom, Telefon oder E-Mail ist im selben Umfang kostenpflichtig wie «physische» Beratungen in unseren Räumlichkeiten. Wir danken für Ihr Verständnis.

Bitte beachten Sie unsere Ausführungen zur Benützung dieser Website unter dem Disclaimer.

Ob Einzelfirma, Personengesellschaft oder eine juristische Person: Wir begleiten Sie von Anfang bis zum Schluss durch den Gründungsprozess und zeigen Ihnen Vor- und Nachteile der einzelnen Gesellschaftsformen auf. Wir beraten Sie juristisch und nehmen dabei auf Ihre Präferenzen Rücksicht. Wir gleisen die Administration im Hintergrund auf und können Ihnen alle treuhänderischen Dienstleistungen anbieten, die im Arbeitsalltag anfallen.

Nicht jede Rechtsform eignet sich für Ihr Vorhaben in der Selbständigkeit. Die richtige Wahl ist aus diesem Grund sehr wichtig. Jedes «Gefäss» hat seine Vor- und Nachteile, die es von Fall zu Fall abzuwägen gilt. Besonders wichtig ist die Unterschriftenregelung, damit die Gesellschaft oder Einzelfirma auch vertreten werden kann, wenn der Unterschriftsberechtigte gerade nicht verfügbar ist.

Manchmal gibt es in einem Untermehmen auch schwierigere Zeiten, die es zu überwinden gilt. Namentlich wenn ein Kapitalverlust in einer Kapitalgesellschaft entstanden ist, müssen gemäss Art. 725 Abs. 1 OR Sanierungsmassnahmen eingeleitet werden.

Wir begleiten Sie durch die Sanierungsmassnahmen und helfen Ihnen, die Unternehmung wieder auf Kurs zu bringen.. Nicht in jedem Fall ist das allerdings möglich; manchmal muss eine Firma wohl oder übel auch liquidiert werden (siehe Liquidation weiter unten). Sanierungsmassnahmen müssen sehr ernst genommen werden, will man sich nicht der Organhaftung im Sinne von Art. 754 aussetzen. Die Gerichtspraxis in den letzten Jahren zeigt generell die Tendenz zur strengeren Beurteilung von Haftungssachverhalten der Organhaftung (siehe Wirtschaftsrechtsberatung weiter unten).

Liquidationen von Gesellschaften können aus verschiedenen Auflösungsgründen vorfallen:

  1. nach Massgabe der Statuten
  2. durch einen Beschluss der Generalversammlung, über den eine öffentliche Urkunde zu errichten ist
  3. durch die Eröffnung des Konkurses (SchKG 171)
  4. durch Urteil des Richters, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens 10 % des Aktienkapitals vertreten, aus wichtigen Gründen die Auflösung verlangen
  5. in den übrigen vom Gesetz vorgesehenen Fällen

Beendigungen von Kapitalgesellschaften können aber auch ohne Liquidation stattfinden. Dies ist meistens bei Umstrukturierungen der Fall (Fusion, Aufspaltung, Teilung, Vermögensübertragung etc.). Wichtig zu wissen ist, dass die in der öffentlichen Urkunde genannten Liquidatoren eine Organstellung innehaben und genauso wie die anderen Organe einer Gesellschaft im Sinne von Art. 754 Abs. 1 der Organhaftung unterstehen.

Eine Liquidiation muss deshalb mit Umsicht vorgenommen werden und nach vorgegebenen Kriterien erfolgen.

Fusion

Fusion ist die auf einem Fusionsvertrag beruhende, rechtliche Vereinigung von zwei oder mehreren Gesellschaften durch Vermögensübernahme ohne Liquidation. Die übertragenen Gesellschaften werden dabei aufgelöst.

Wesentliche Elemente der Fusion sind:

  • Auflösung ohne Liquidation: Mit der Fusion werden die beteiligten Gesellschaften in eine bestehende oder neu zu gründende Gesellschaft überführt. Sie werden nicht liquidiert, sondern gehen in der übernehmenden Gesellschaft auf.
  • Übertragung von Aktiven und Passiven durch Universalsukzession*: Aktiven und Passiven einer oder mehrerer Gesellschaften werden der übernehmenden Gesellschaft auf dem Weg der Universalsukzession zugeführt.
  • Mitgliedschaftliche Kontinuität: Dem Grundsatz der Kontinuität der Mitgliedschaft folgend werden die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft mit der Fusion grundsätzlich Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft (FusG 7). Im Fusionsvertrag kann jedoch anstelle der Mitgliedschaft auch eine Abfindung vorgesehen werden (FusG 8).
  • Untergang mindestens einer Gesellschaft: Durch die Verschmelzung zweier Gesellschaften gehen eine (Absorptionsfusion) oder beide (Kombinationsfusion) der übertragenden Gesellschaften unter.

*  = Gesamtrechtsnachfolge
** = Einzelrechtsnachfolge

 

Spaltung

Mittels Spaltung überträgt eine Gesellschaft (übertragende Gesellschaft) Teile ihres Vermögens auf andere Gesellschaften (übernehmende Gesellschaft) gegen Gewährung von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten an ihre Gesellschafter.

Die wesentlichen Elemente einer Spaltung sind:

  • Die von der Spaltung erfassten Vermögenswerte werden auf eine oder mehrere bereits bestehende oder neu zu gründende Gesellschaften übertragen, ohne dass die Formvorschriften der Singularsukzession beachtet werden müssen.
  • Die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft erhalten Anteils- und Mitgliedschaftsrechte an den übernehmenden Gesellschaften.

 

Umwandlung

Die Umwandlung bedeutet eine Änderung der Rechtsform einer Gesellschaft ohne Auflösung, Liquidation und Neugründung. Die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft werden durch die Umwandlung nicht verändert (FusG 53). Aber nicht jede Umstrukturierung bzw. Umwandlung ist möglich; Art. 54 des FusG (Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung vom 13.06.2000, SR  221.301) nennt abschliessend  alle zulässigen Umwandlungsmöglichkeiten.

Die wesentlichen Elemente einer Umwandlung sind:

  1. die bisherige Gesellschaft bleibt mit neuem Rechtskleid bestehen
  2. die wirtschaftliche und rechtliche Identität sowie alle Rechtsbeziehungen bleiben unverändert
  3. die mitgliedschaftliche und vermögensrechtliche Kontinuität bleibt im Grundsatz gewahrt

 

Vermögensübertragung

Mit einer Vermögensübertragung überträgt eine Gesellschaft ihr Vermögen oder einen Vermögensteil mit Universalsukzession auf eine übernehmende Gesellschaft (FusG 69 Abs. 1).

Im Zusammenhang mit der Geschäftsführung in einem Unternehmen können sich vielfältige juristische Fragestellungen ergeben. Wir sind im Bereich Wirtschaftsrecht ausgebildet und können Ihnen bei rechtlichen Fragen unter die Arme greifen. Je nach Fallkonstellation kann die Rechtslage sehr komplex sein, was zu vertieften juristischen Abklärungen führt. Es lohnt sich deshalb auf jeden Fall, juristischen Rat vor einer Rechtshandlung einzuholen. Rechtsstreitigkeiten könnten oftmals verhindert werden, wenn vor geplanten Rechtshandlungen die juristische Situation abgeklärt wird und die notwendigen Vorkehrungen getroffen werden.

Sollte ein Rechtsstreit entbrannt sein, könnte sich statt einem drohenden Gerichtsverfahren alternativ eine Wirtschaftsmediation aufdrängen (vergleiche grüner Bereich). Aussergerichtliches Konfliktmanagement kann sich in vielerlei Hinsicht lohnen:

  • erhebliche Zeitersparnis
  • erhebliche Kostenersparnis
  • eine Win-Win-Situation
  • Befriedung und Beziehungserhalt
  • eine parteiautonome Lösung

In Streitfällen führen wir auch Wirtschaftsmediationen durch, um eine aussergerichtliche Streitbeilegung zu erreichen. Wir verweisen hierzu auf die Ausführungen im Register Wirtschaftspsychologie.