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Dem Erbrecht kann sich niemand entziehen – irgendwann im Leben kommt man mit diesem Thema unweigerlich in Berührung. Sei es, dass ein Verwandter stirbt und keine Erben vorhanden sind, oder jemand im Testament bedacht ist oder einfach deshalb, weil es die gesetzliche Erbfolge so vorsieht.

Das schweizerische Erbrecht geht vom Grundsatz des automatischen Erbschaftsübergangs und Erbschaftserwerbs aus (= Universalsukzession, wie sie in Art. 560 ZGB festgehalten wird). Der Erbe erwirbt danach seine Erbenstellung unmittelbar von Gesetzes wegen und möglicherweise noch bevor er überhaupt vom Tod des Erblassers und von seiner Berufung zum Erben Kenntnis erhalten hat. Er muss nichts unternehmen, ausser er möchte die Erbschaft nicht antreten. Dann kann er sich innerhalb einer Überlegungsfrist von drei Monaten entscheiden, ob er sie behalten möchte oder nicht. Mit dem Erbfall geht der Nachlass als Ganzes auf den oder die Erben über, d. h. die Erbschaft bleibt zunächst als Einheit erhalten. Mehrere Miterben erben den Nachlass in Form einer Gemeinschaft zur gesamten Hand. Sie werden damit gesetzlich zur Erbengemeinschaft verbunden. Die Gesamthandschaft des Erbes führt dazu, dass einzelne Erben nicht über gewisse Vermögensgegenstände verfügen können, sondern nur die Erbengemeinschaft als solche.

Wir beraten Sie gerne rund um das Thema Erbrecht mit all seinen rechtlichen Konsequenzen oder Einschränkungen für die gesetzlichen oder eingesetzten Erben, Vermächtnisnehmer und sonstige vom Erbfall Betroffene.

Quellenverzeichnis zur den nachstehenden Beiträgen finden Sie hier.

 

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In der Mehrzahl der Erbfälle hinterlässt der Verstorbene nicht nur einen Alleinerben, sondern mehrere Erben. Sie bildet zusammen die Erbengemeinschaft. Diese Gemeinschaft entsteht kraft Gesetzes durch die Eröffnung des Erbgangs, d. h. im Moment des Todes des Erblassers. Ihre Entstehung kann weder durch eine letztwillige Verfügung noch durch Einigung der Erben untereinander ausgeschlossen werden. Die Erbengemeinschaft besteht während des gesamten Erbgangs und wird erst durch die endgültige Teilung der Erbschaft aufgelöst (dies wird dann oftmals mit einem Erbteilungsvertrag erledigt).

Zur Erbengemeinschaft gehören die gesetzlichen und auch eingesetzte Erben. Keine Erbenstellung haben indessen die Vermächtnisnehmer und auch diejenigen gesetzlichen Erben, die mit dem Erblasser einen Erbverzichtsvertrag abgeschlossen haben oder das Erbe ausschlagen. Ebenfalls nicht Teilhaber der Erbengemeinschaft ist der überlebende Ehegatte, wenn ihm vom Erblasser die Nutzniessung an der Erbschaft überlassen wurde. Wurde ein pflichtteilsgeschützter Erbe vom Erblasser enterbt, so gehört dieser so lange nicht zur Erbengemeinschaft, bis er die Enterbung angefochten hat und ihm durch ein gutheissendes Urteil die Erbenstellung wieder eingeräumt wurde.

Wir erledigen für Sie die Erbteilung unter Berücksichtigung von letztwilligen Verfügungen oder Erbverträgen. Dabei verfassen wir einen umfangreichen Bericht, ausgehend vom Vermögen per Todestag, den Ein- und Ausgaben bis zur definitiven Erbeilung, die Wertzuwachse oder -verminderungen, Ausrichtungen von Vermächtnissen oder Akontozahlungen des berechneten Erbteils. Am Schluss der Verteilung erhalten Sie einen umfassenden Rechenschaftsbericht mit allen für die Erbteilung relevanten Angaben und Nachweisen.

Verfügungen von Todes wegen (Testament) sind Rechtsgeschäfte, welchen einem Erblasser gestatten, Anordnungen für die Zeit nach seinem Tod zu treffen. Aber nicht alle Rechtsgeschäfte, die nach dem Tod einer Person Rechtswirkungen entfalten, sind Verfügungen von Todes wegen. Der Erblasser ist nicht frei in der Art und Form seiner Anordnungen, das Gesetz sieht unter dem Titel „Verfügungsformen“ zwei Arten von Verfügungen von Todes wegen vor:

  • die letztwillige Verfügung (Testament)
  • den Erbvertrag

Zur Errichtung eines Testamentes als einem einseitigen, widerrufbaren Rechtsgeschäft sind folgende Voraussetzungen notwendig

  • Urteilsfähigkeit
  • Volljährigkeit des Erblassers

Es gibt drei verschiedene Errichtungsformen eines Testamentes bzw. einer letztwilligen Verfügung:

  • das eigenhändige Testament (das Testament muss von Anfang bis zum Schluss handschriftlich verfasst werden)
  • das öffentliche Testament (die Errichtung des Testamentes erfolgt durch einen Notar oder eine Urkundsperson)
  • das mündliche Testament (= Nottestament; mündliche Erklärung im Falle einer Notsituation)

Wir können Sie bei der Errichtung eines Testamentes beraten und bewahren dieses auf Wunsch auch bei uns auf. Stirbt eine Person, wird das Testament durch uns an das zuständige Bezirksgericht (in anderen Kantonen sind auch andere Bezeichnungen möglich) zur Erbgangseröffnung eingereicht..

Im Zusammenhang mit einem Erbgang entstehen viele rechtliche Fragen, über die wir Sie umfassend beraten können. Im Erbrecht sind insbesondere bei der Erbausschlagung Verwirkungsfristen zu beachten, die je nach Fall – werden sie verpasst – einschneidende rechtliche Konsequenzen haben können. Ausserdem stehen viele administrative Arbeiten an (Steuererklärung per Todestag, Informationen der Ämter, Verwandten, die Organisation rund um die Bestattung etc.).

Kaum ein Erbfall gleicht dem anderen, jede Erbengemeinschaft hat eine eigene Geschichte. Wie so oft im Leben – wenn es um Geld geht – können in der Erbengemeinschaft Konfliktsituationen entstehen. Manchmal sind die Streitparteien dermassen zerstritten, dass die gesamte Erbschaft für Anwaltskosten und andere Aufwände verbraucht werden. Auch in solchen Fällen bietet sich die Wirtschaftsmediation an, um zwischen den Streitparteien zu vermitteln (siehe Wirtschaftspsychologie).

Wir verwalten den Nachlass einer Erbengemeinschaft professionell, transparent und können jederzeit über die finanzielle Lage Auskunft geben. Dabei setzen wir den Willen des Erblassers um und vermitteln im Streitfall zwischen den Konfliktparteien in der Erbengemeinschaft. Im Falle von übewindbaren Streitigkeiten kann mit einer Wirtschaftsmediation versucht werden, den Streit zu schlichten und beizulegen.

Einen Nachlass sichern bedeutet nicht nur, seine Bestandteile vor dem heimlichen Verschwinden zu schützen. Ebenso wichtig ist es, für den Erhalt seines Wertes und in natura zu sorgen. Das schweizerische Zivilgesetzbuch kennt zur Verwaltung des Nachlasses drei Möglichkeiten:

  • Die wichtigste Möglichkeit ist die Verwaltung durch die Erbengemeinschaft selbst oder durch ihren Erbenvertreter.
  • Willensvollstrecker können ebenfalls den Nachlass verwaltern.
  • Als Sicherungsmassregel kann der Nachlass durch die Erbschaftsverwaltung im Sinne der Art. 554 und 555 ZGB gesichert werden.

Zweck der Erbschaftsverwaltung ist die Erhaltung und Sicherung des Nachlasses in Bestand und Wert. Insbesondere soll die Erbschaftsverwaltung verhindern, dass unberechtigte Erben oder Dritte sich der Erbschaft bemächtigen oder Vermögenswerte zum Nachteil von unbekannten oder nicht erreichbaren Erben entzogen werden. In erster Linie bezweckt die Erbschaftsverwaltung die Interessenwahrung der Erben, dient aber im weiteren Sinn auch den Erben- und Erbschaftsgläubigern. Die Erbschaftsverwaltung ist die umfassendste Sicherungsmassnahme. Sie kann unabhängig von einer vorangegangenen Siegelung oder Inventaraufnahme angeordnet werden. Für eine bestimmte Zeit werden dem Erbschaftsverwalter alle Besitz-, Verwaltungs- und Verfügungsrechte am Nachlass übertragen, während die entsprechenden Rechte der Erben, die Ihnen gemäss Art. 602 Abs. 2 ZGB gewöhnlich zustehen, eingestellt sind und auf einen behördlich bestellten Vertreter übertragen werden.

Die Regelung, wann eine Erbschaftsverwaltung angeordnet werden kann, ist bundesrechtlich festgelegt. Sie kommt damit nur in den von Art. 554 Abs. 1 ZGB abschliessend aufgezählten Situationen vor:

  1. Dauernde Abwesenheit eines Erben, der keinen Vertreter hat und dessen Interessen es einfordern.
  2. Bei Unklarheit über den Kreis der Erben.
  3. Weitere besondere im Gesetz genannte Fälle:
    1. bei der Nacherbeneinsetzung, sofern der Vorerbe die Sicherstellung nicht leisten vermag oder die Anwartschaft des Nacherben gefährdet ist)
    2. als vorsorgliche Massnahme im Rahmen einer Erbschaftsklage
    3. unmittelbar nach der Einlieferung einer letztwilligen Verfügung bei der Behörde
    4. als vorsorgliche Massnahme bei einem zahlungsunfähigen Erben

Hat der Erblasser in seinem Testament einen Willensvollstrecker bezeichnet, ist dieser gleichzeitig der amtliche Erbschaftsverwalter. Die Aufgabe des Erbschaftsverwalters besteht vor allem darin, dass er alle erforderlichen Verfügungen für den Nachlass vornimmt, um diesen zu erhalten. Er hat die Pflicht zur Aufnahme eines vollständigen Inventars bei Beginn seiner Tätigkeit. Dieses dient – wie das Sicherungsinventar – der Bestandes Feststellung. Wie auch der Willensvollstrecker hatte die Pflicht zur Auskunftserteilung an die Erben. Ausserdem muss er gegenüber der ermittelnden Behörde periodisch Berichterstatter und Rechenschaft über seine Tätigkeit ablegen.

Der Erblasser kann eine oder mehrere Personen seines Vertrauens damit beauftragen, seinen Willen gegenüber den Erben und Dritten zu vertreten. Zum Willensvollstrecker ernennbar sind handlungsfähige Personen, und zwar sowohl natürliche als auch juristische Personen. Für die Ernennung eines Willensvollstreckers gelten folgende Grundsätze:

  • Der Willensvollstrecker muss von der verfügenden Person selbst bestimmt werden.
  • Die Ernennung des Willensvollstreckers hat gemäss Gesetzestext durch die letztwillige Verfügung zu erfolgen, also durch ein Testament. Im Zivilgesetzbuch ist nicht geregelt, ob die Ernennung auch durch Erbvertrag möglich ist. Rechtsprechung und Lehre anerkennen indessen, dass ein Erbvertrag auch Nebenbestimmungen vertraglicher Art und damit einseitige, testamentarische Klauseln enthalten kann. Somit ist es möglich, einen Willensvollstrecker auch in einem Erbvertrag zu benennen.
  • Es ist auch möglich, mehrere Personen als Willensvollstrecker zu bestimmen. Diesen kann der Erblasser sodann verschiedene Aufgabenbereiche und Kompetenzen zuweisen.
  • Zulässig ist auch die Ernennung eines oder mehrerer Willensvollstrecker als Ersatz für den Fall, dass der in erster Linie genannte Willensvollstrecker sein Amt nicht anzutreten vermag bzw. vor dessen Beendigung ausscheidet.

Die Willensvollstreckung wird von der herrschenden Lehre als Auftrag betrachtet. Damit werden die Vorschriften über den Auftrag auf die Willensvollstreckung angewandt. Der Willensvollstrecker hat in erster Linie darauf zu achten, dass dem letzten Willen des Verstorbenen entsprochen wird. Er hat sämtlichen Anordnungen des Erblassers zur Durchsetzung zu verhelfen, ob sie nun in einem Testament oder in einem Erbvertrag niedergelegt sind. Der Erblasser kann dem Willensvollstrecker genaue Weisungen erteilen, wie dieser für den Nachlass zu handeln hat. Im Wesentlichen gehören zu den Aufgaben eines Willensvollstreckers:

  • die Erbschaft zu verwalten
  • die Schulden des Erblassers zu bezahlen
  • die Vermächtnisse auszurichten
  • die Teilung der Erbschaft durchzuführen

Der Willensvollstrecker haftet für getreue und sorgfältige Ausführung seiner Aufgaben. Normalerweise endet das Amt des Willensvollstreckers nach Erledigung des Auftrages, durch Ungültigkeitserklärung des Testaments, durch Absetzung durch die Aufsichtsbehörde, durch Rücktritt, Tod oder Handlungsunfähigkeit des Willensvollstreckers.

Da wir viele Kundinnen und Kunden über Jahrzehnte steuerrechtlich oder allgemein treuhänderisch beraten haben, wird unser Unternehmen vielfach als Willensvollstreckerin eingesetzt. Erhalten Sie weitere Informationen zur Erteilung über diesen Link.