Die Verordnung zum Steuergesetz (StV) wurde auf den 1. Februar 2020 an geänderte gesetzliche Bestimmungen und an geänderte Bedürfnisse der Praxis angepasst. Ebenfalls ins Steuerbuch aufgenommen wurde der Beschluss des Kantonsrates vom 17. Dezember 2019 über die Festsetzung des Steuerfusses für die Jahre 2020 und 2021, der per 1. Januar 2020 geänderte Beschluss des Regierungsrates über die Festsetzung und Berechnung der Zinsen für die Staats- und Gemeindesteuern und das Steuergesetz in der seit 1. Januar 2020 gültigen Fassung.

Die Verordnung zum Steuergesetz (StV; LS 631.11) wurde an geänderte gesetzliche Bestimmungen und aktuelle Bedürfnisse der Praxis angepasst. Die Änderungen betreffen vor allem die Abläufe zwischen den Behörden des Kantons und der Gemeinden.

Gemäss der Änderung des Beschlusses des Regierungsrates über die Festsetzung und Berechnung der Zinsen für die Staats- und Gemeindesteuern (ZStB Nr. 174.1) betragen Ausgleichs- und Vergütungszins seit dem 1. Januar 2020 0.25% (2016-2019: 0.5%).

Ebenfalls ins Steuerbuch aufgenommen wurde die seit dem 1. Januar 2020 geltende Fassung des Steuergesetzes (LS 631.1). Die Änderungen sind eine Folge der Steuervorlage 17 (Änderung des Steuergesetzes vom 1. April 2019, Angenommen in der Volksabstimmung vom 1. September 2019).