Vaterschaftsurlaub

Nach einer neuen Regelung im Obligationenrecht (Art. 329g) haben Väter, deren Kinder nach dem 31. Dezember 2020 geboren werden, deren rechtlicher Vater sie sind oder innerhalb von sechs Monaten werden, Anspruch auf einen zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub. Der zweiwöchige Vaterschaftsurlaub muss innert sechs Monaten nach der Geburt des Kindes bezogen werden, wobei der Urlaub flexibel in einzelnen Wochen oder tageweise bezogen werden kann. Die Entschädigung des Vaters für seinen Urlaub erfolgt über das Erwerbsersatzgesetz (EOG; Art. 16i – 16l), sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers besteht nicht. Zur Finanzierung des Vaterschaftsurlaubs wird der EO-Beitragssatz ab dem 01. Januar 2021 von 0,45 auf 0,5 Prozent erhöht.

AHV Broschüre VSE

Betreuungsurlaub zur Pflege

  1. Bisherige Regelung zur Betreuung erkrankter Kinder bis 31.12.2020

    Gemäss bisheriger Regelung im Arbeitsgesetz (ArG, Art. 36 Abs. 3) musste der Arbeitgeber Arbeitnehmern mit Familienpflichten gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses die zur Betreuung kranker Kinder erforderliche Zeit im Umfang bis zu längstens drei Tagen freigeben. Der Freistellungsanspruch galt nur für die Betreuung von eigenen (leiblichen) Kindern bis zu 15 Jahren. Der Arbeitnehmende war im Fall einer Erkrankung seines Kindes nicht nur von der Arbeit befreit, sondern hatte für die Freistellungstage grundsätzlich auch einen Lohnfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber gemäss Obligationenrechts (Art. 324a OR).
  2. Betreuung von Angehörigen / Betreuung von schwer beeinträchtigten Kindern

    Betreuung von Angehörigen (Regelung gültig ab 01.01.2021)
    Per 01.01.2021 haben Arbeitnehmende Anspruch auf bezahlten Urlaub für die Zeit, die zur Betreuung eines Familienmitglieds (Eltern, Kinder, Ehepartner, Schwiegereltern, Geschwister), der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners mit gesundheitlicher Beeinträchtigung notwendig ist; der Urlaub beträgt jedoch höchstens drei Tage pro Ereignis und maximal zehn Tage pro Jahr (Art. 329h OR). Hier gilt eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers.

    Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes (Regelung gültig ab 01.07.2021)
    Per 01.07.2021 haben Arbeitnehmende sodann Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung nach Erwerbsersatzgesetz (Art. 16n – 16r EOG) von längstens 14 Wochen, wenn sie als Eltern eines minderjährigen Kindes, das wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, die Erwerbstätigkeit für die Betreuung und Pflege ihres Kind unterbrechen (Art. 329i OR). Ausserdem geniessen diese Arbeitnehmenden einen Kündigungsschutz von längsten sechs Monaten (Art. 336c Abs. 1 lit. c/bis).

Sozialversicherungsrecht

Die minimale AHV/IV-Rente steigt von 1’185 auf 1’195 Franken pro Monat, die Maximalrente von 2’370 auf 2’390 Franken (Beträge bei voller Beitragsdauer). Bei den Ergänzungsleistungen wird der Betrag für die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs angepasst von 19’450 auf 19’610 Franken pro Jahr für Alleinstehende, von 29’175 auf 29’415 Franken für Ehepaare und auf 10’260 Franken für Kinder über 11 Jahre sowie auf 7’200 Franken für Kinder unter 11 Jahren.

In der obligatorischen beruflichen Vorsorge wird der Koordinationsabzug von 24’885 auf 25’095 Franken erhöht, die Eintrittsschwelle steigt von 21’330 auf 21’510 Franken. Der maximal erlaubte Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) beträgt neu 6’883 Franken (heute 6’826) für Personen, die bereits eine 2. Säule haben, respektive 34’416 Franken (heute 34’128) für Personen ohne 2. Säule.

AHV Broschüre Änderungen auf 1. Januar 2021

Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge

Steuerrecht

Auswirkungen für den Arbeitgeber

  • Abrechnung mit dem Wohnsitzkanton des Arbeitnehmers
    Für die Abrechnung der Quellensteuer ist neu der Wohnsitz bzw. Aufenthaltskanton des Erwerbstätigen ausschliesslich zuständig. Dies bedeutet für den Arbeitgeber, dass er mit allen Kantonen abrechnen muss, in welchen seine quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmer ansässig sind. Dabei muss der Arbeitgeber u.a. die jeweiligen kantonalen Steuersätze anwenden.
  • Arbeitnehmer mit Ansässigkeit im Ausland
    Für Arbeitnehmer mit Ansässigkeit im Ausland ist die Quellensteuer mit dem Kanton abzurechnen, in welchem die Eingliederung in den Betrieb erfolgt (Sitz-, Verwaltungs- oder Betriebsstättekanton des Arbeitgebers). Hat der Arbeitnehmer in der Schweiz den Status eines Wochenaufenthalters, so ist die Steuerbehörde des Wochenaufenthaltskantons zuständig.
  • Änderung des Wohnsitzes des Arbeitnehmers
    Verlegt der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder Wochenaufenthalt in einen anderen Kanton, so ist die Abrechnung ab dem Folgemonat bei der neu zuständigen Steuerbehörde einzureichen. Eine Änderung für die zurückliegenden Monate erfolgt nicht.

Quelle: https://pavenstedt.ch/gesetzesaenderungen