Das Parlament hat am 23. Juni 2021 wesentliche Änderungen im Zusammenhang mit der Kurzarbeit beschlossen. Die Änderungen treten am 1. Juli 2021 in Kraft. Ausführliche Informationen finden Sie auf www.arbeit.swiss im Bereich COVID-19 / Pandemie.

Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Änderungen:  

Abrechnungen
Karenztag

Ab dem 1. Juli 2021 wird für den Bezug von Kurzarbeit wieder eine minimale Karenzzeit von einem Tag eingeführt.  


Erhöhung der Höchstbezugsdauer für Kurzarbeitsentschädigung

Die Höchstbezugsdauer für Kurzarbeitsentschädigung wird von 18 auf 24 Monate erhöht. Dies gilt bis zum 28. Februar 2022.

Rapport über die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden

Ab dem 1. Juli 2021 wird der „Rapport wirtschaftlich bedingter Ausfallstunden“ wieder eingeführt. Mit diesem Formular bestätigen die Arbeitnehmenden ihre Ausfallstunden und erklären, dass sie mit der Kurzarbeit einverstanden sind.

Arbeitnehmende auf Abruf und befristet Angestellte

Der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen und Arbeitnehmende auf Abruf in unbefristeten Arbeitsverhältnissen wird bis zum 30. September 2021 verlängert, sofern die betriebliche Tätigkeit durch behördlich angeordnete Massnahmen weiterhin erheblich eingeschränkt ist.


Arbeitsausfall von mehr als 50% ab der Abrechnungsperiode Juni 2021

Wird ab der Abrechnungsperiode Juni 2021 ein Arbeitsausfall von mehr als 50% geltend gemacht, müssen im Hinblick auf die Schadensminderungspflicht die Gründe dafür plausibel dargelegt werden.  


Hierfür bitten wir Sie, den Fragebogen für Arbeitsausfälle von mehr als 50% ab der Abrechnungsperiode Juni 2021 vollständig auszufüllen und mit dem Abrechnungsantrag einzureichen. Sie finden den Fragebogen auf unserer Webseite www.zh.ch/kurzarbeit-corona unter «Wichtige aktuelle Hinweise».


Weitere Informationen

➔ www.arbeit.swiss für aktuelle Informationen zur Kurzarbeit.
➔ www.zh.ch/kurzarbeit-corona gibt Übersicht über das Vorgehen bei Voranmeldung und Abrechnung.

Diese Angaben erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und erfolgen vorbehältlich künftiger Änderungen. Die Anspruchsvoraussetzungen und die gesetzlichen Grundlagen können sich ändern.
 


Kompetenzzentrum Kurzarbeit

Hotline Arbeitslosenversicherung: 043 259 26 40, alvhotline@vd.zh.ch
Hotline Arbeitslosenkasse Kanton Zürich: 043 258 10 92, kae-swe@vd.zh.ch


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Freundliche Grüsse
Amt für Wirtschaft und Arbeit