Vorgaben für die Abrechnung von Kurzarbeit ab der Abrechnungsperiode September 2020 | ||
Sehr geehrte Damen und Herren Die Arbeitslosenversicherung hat Sie bereits im August über Neuerungen betreffend die Voranmeldungen von Kurzarbeit informiert. Auch die Vorgaben für die Abrechnung von Kurzarbeit sind per 1. September 2020 teilweise geändert worden. Das vereinfachte Verfahren für Abrechnungen bleibt bestehen. Weiterhin gilt: • Der Abrechnungsprozess erfolgt im vereinfachten und summarischen Verfahren. • Mehr- und Minderstunden bleiben unberücksichtigt. Ab der Abrechnungsperiode September 2020 gilt neu: • Folgende Personengruppen haben keinen Anspruch mehr auf Kurzarbeit: – Personen in Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Dauer (betrifft nur Arbeitsverhältnisse ohne Kündigungsmöglichkeit) – Personen, die im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen – Arbeitnehmende auf Abruf, die weniger als 6 Monate im Kurzarbeit beantragenden Unternehmen arbeiten sowie Arbeitnehmende auf Abruf, deren Beschäftigungsgrad starken Schwankungen unterliegt (über 20 Prozent) – Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung und ihre im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten sowie Lehrlinge (Anspruch wurde bereits am 1. Juni 2020 aufgehoben). • Pro Abrechnungsperiode gilt eine Karenzfrist von einem Tag (das heisst: ein Tag pro Monat wird nicht bezahlt). Wichtige Fragen und Antworten: • Welches Formular muss für den Abrechnungsantrag verwendet werden? Bitte verwenden Sie das «E-Formular» unter www.zh.ch/kurzarbeit-corona-abrechnung (Abschnitt 05). Sie können auch das Abrechnungsformular des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO unter www.arbeit.swiss verwenden. • Was muss im Zusammenhang mit der Abrechnung beachtet werden? Sie müssen folgende Beilagen nicht einreichen: – Rapport über die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden – Bescheinigung über Einkommen aus Zwischenbeschäftigung – Erhebungsbogen für die Ermittlung der saisonalen Ausfallstunden Auf unserer Webseite www.zh.ch/kurzarbeit-corona finden Sie alle erforderlichen und stets aktuellen Informationen und Vorgaben zur Abrechnung von Kurzarbeit. Für allfällige Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und danken Ihnen für die Kenntnisnahme. Freundliche Grüsse Kanton Zürich Volkswirtschaftsdirektion Amt für Wirtschaft und Arbeit Arbeitslosenkasse |
Kanton Zürich Volkswirtschaftsdirektion Amt für Wirtschaft und Arbeit Arbeitslosenkasse Zürcherstrasse 8 (Neuwiesen)8401 WinterthurHotline Kurzarbeit: +41 43 258 10 92 kae-swe@vd.zh.ch www.zh.ch/awa |