Änderung bei der KAE

Um Arbeitgeber, die wegen den Auswirkungen von COVID-19 in Schwierigkeiten geraten sind, schnell und unkompliziert zu unterstützen, hat die ALV die Verfahren für die KAE in den Krisenmonaten März bis und mit August 2020 vereinfacht.

Ab dem 1. September 2020 gelten für die KAE wieder die Bestimmungen für den Normalfall.

Dies bedeutet insbesondere, dass im normalen Verfahren ab 1. September 2020
•die Kurzarbeit in der Voranmeldung wieder detaillierter begründet werden muss (nur Verweis auf COVID-19 ist nicht mehr ausreichend)
•die Zustimmung aller betroffenen Mitarbeitenden in der Voranmeldung wieder schriftlich vorliegen muss

•die Abrechnung der KAE nicht mehr im vereinfachten summarischen Verfahren erfolgen kann