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Wir alle werden älter – irgendwann wird es Zeit, an die Vorsorge zu denken und geeignete Vorkehrungen zu treffen. Dies sollte man möglichst frühzeitig ins Auge fassen und nicht auf den letztmöglichen Zeitpunkt verschieben – niemand weiss, was morgen passiert. Wer ist zuständig, wenn ich urteilsunfähig werde? Wer regelt meine Finanzen, öffnet die Post und besorgt den Haushalt? Kann ich die KESB* aus meinem Leben heraushalten?

Diese und weitere Fragen stellen sich im Laufe der Zeit und mit geeigneten Massnahmen kann dies alles geregelt werden – nämlich mit dem Vorsorgeauftrag. Erfahren Sie mehr über dieses – seit dem Jahre 2013 eingeführten – Rechtsinstitut.

Mit der Patientenverfügung legen Sie fest, was im Falle Ihrer Urteilsunfähigkeit medizinisch passieren soll. Es handelt sich um eine Anweisung an das Fachpersonal, welchen medizinischen Massnahmen Sie zustimmen wollen und welchen nicht. Es erleichtert auch den bevollmächtigten Angehörigen, Ihren Willen bei der Anwendung der in einer Patientenverfügung getroffenen Massnahmen durchzusetzen.

Quellenverzeichnis zur den nachstehenden Beiträgen finden Sie hier.

 

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Der Vorsorgeauftrag ist im Zivilgesetzbuch (ZGB) in den Artikeln 360 – 369 geregelt. Ziel des Vorsorgeauftrages ist es, im Falle einer eingetretenen Urteilsunfähigkeit zu regeln, wer welchen Vorsorgebereich als bevollmächtigte Person erledigen soll. Es werden drei Vertretungsbereiche geregelt:

  1. die Personensorge (Post öffnen, Haushalt besorgen etc.)
  2. die Vermögenssorge (also die Vermögensverwaltung, Bezahlung von Rechnungen etc.)
  3. der Rechtsverkehr (Verträge abschliessen, kündigen, Wohnung auflösen etc.)

Für jeden Bereich kann eine andere natürliche oder juristische Person bevollmächtigt werden; natürlich können alle drei Bereiche auch von derselben Person betreut werden. Sinnvollerweise sollte eine Ersatzperson bestimmt werden für den Fall, dass die bevollmächtigte Person die Vertretung nicht selber ausführen kann oder will.

Die den Vorsorgeauftrag erteilende Person muss handlungsfähig sein, die Urteilsfähigkeit allein reicht damit nicht aus. Zudem muss jemand volljährig sein, um einen Vorsorgeauftrag rechtsgültig erstellen zu können. Der Vorsorgeauftrag muss – wenn er nicht von Hand erstellt worden ist – bei einem Notar öffentlich beurkundet werden. Danach wird er bei einer Vertrauensperson, Treuhänder oder Anwalt hinterlegt und bei Eintrtitt der Urteilsunfähigkeit von der KESB* validiert (= rechtlich geprüft und genehmigt). Sinnvollerweise sollte die Errichtung eines Vorsorgeauftrages und der Hinterlegungsort im Zivilstandsregister der Wohnsitzgemeinde eingetragen werden. Damit ist sichergestellt, dass die KESB* im Falle einer eingetretenen Urteilsunfähigkeit des Vorsorgevertrag-Inhabers Kenntnis von einem existierenden Vorsorgeauftrag erhält. Weitere Infos zum Thema KESB* finden Sie im Button «KESB – Fluch oder Segen?» weiter unten.

* KESB = Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde

Der Vorsorgeauftrag muss an einem sicheren Ort aufbewahrt werden, damit im Bedarfsfall das Dokument der KESB zur Validierung eingereicht werden kann. R. Berli TREUHAND AG bewahrt viele Vorsorgeaufträge ihrer Klientschaft auf, um bei eingetretenem Vorsorgefall der zuständigen Kinder- und Ewachsenenschutzbehörde KESB das Dokument zur Validierung weiterzuleiten.

Zumeist wird ein Vorsorgeauftrag zusammen mit dem Testament und der Patientenverfügung gelagert. Im Zivilstandsregister der Wohnsitzgemeinde wird der Aufbewahrungsort deklariert. Treuhandbüros eignen sich dafür besonders gut, weil die Klienten meistens auch steuerlich beraten werden und damit die familiären Verhältnisse vielfach offenlegen. Das Dokument befindet sich ausserdem an einem neutralen Ort und muss nicht erst beim Klienten beschafft werden.

Eine urteilsfähige natürliche Person kann mit einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Falle einer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt will (z.B. lebensverlängernde Massnahmen, Reanimation etc.). Die Zustimmung zu medizinischen Massnahmen ist deshalb erforderlich, weil solche Massnahmen regelmässig Eingriffe in die körperliche Integrität gemäss Art. 28 Abs. 2 ZGB darstellen, die durch entsprechende Zustimmung zu rechtfertigen sind.

Als Vertretung kann eine natürliche Person (jur. Personen sind für diesen Bereich unzulässig) bestimmt werden, die im Falle einer eingetretenen Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die einzuleitenden medizinischen Massnahmen bespricht und anstelle des Urteilsunfähigen im Sinne der zuvor erstellten Patientenverfügung entscheidet. Sinnvollerweise sollte genau wie im Vorsorgeauftrag eine Ersatzperson bestimmt werden für den Fall, dass die bevollmächtigte Person nicht selbst handeln kann oder den Auftrag aus irgendwelchen Gründen ablehnt.

Wird einer Patientenverfügung von Ärzten oder Spitälern nicht nachgelebt, kann jede dem Patienten nahestehende Person die KESB schriftlich anrufen und geltend machen, dass der Patientenverfügung nicht entsprochen werde. Dasselbe gilt, wenn die Interessen der urteilsunfähigen Personen gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind. So erhalten Sie Gewähr dafür, dass Ihr Wille umgesetzt wird und notfalls die KESB rechtlich gegen eine Weigerung vorgehen kann.

Die KESB als Schreckgespenst?

Wann immer das Wort KESB (= Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde) ausgesprochen wird, verändert sich in den meisten Fällen die Gefühlslage des Gegenübers augenblicklich. Dieser Umstand ist wohl den vielen negativen Pressemeldungen im Zusammenhang mit der KESB geschuldet. Aber hat die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde tatsächlich diesen schlechten Ruf in der Öffentlichkeit verdient?

Nicht immer! Viele in den Medien verbreitete Sachverhalte können von der Behörde aus Datenschutzgründen nicht dementiert und ins richtige Licht gerückt werden. Die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde überlegt sich bei ihren Entscheiden ganz genau, wie sie für die vorliegende Situation die beste Lösung finden kann. Würden Behörden die wahren Hintergründe für ihr Handeln öffentlich machen dürfen, würde wohl so mancher Entscheid in einem anderen Licht erscheinen.

Die KESB hat eine sehr wichtige soziale Aufgabe und sorgt für den Schutz von Personen, die nicht mehr in der Lage sind, für sich die notwendige Unterstützung einzuholen. Namentlich bei geistig oder psychisch beeinträchtigten Personen, wenn sie suchtkrank oder minderjährig sind. Aber auch dann, wenn sich ihre Eltern nicht mehr um sie kümmern können oder wollen.

In der Öffentlichkeit herrscht im Zusammenhang mit dem Vorsorgeauftrag manchmal die Meinung vor, dass die Behörde die Bevollmächtigten vollumfänglich überwacht und Rechenschaftsberichte einverlangt. Dem ist aber nicht so: Zwar wird bei der Validierung (= Prüfung und Genehmigung) eines Vorsorgeauftrages geprüft, ob der oder die Bevollmächtigte in der Lage ist, das Amt ordnungsgemäss auszuüben. Aber es ist ganz klar nicht die Meinung, dass die Behörde Rechenschaftsberichte verlangt, wie das z.B. bei einer Beistandschaft der Fall ist. Nach der Validierung lässt die Behörde Bevollmächtigte in Ruhe und greift nur dann ein, wenn aufgrund einer Gefährdungsmeldung von dritter Seite oder aus eigener Feststellung der Behörde irgendetwas nicht mehr rund läuft. Das Rechtsinstitut des Vorsorgeauftrages, das seit 2013 Eingang in das schweizerische Zivilgesetzbuch gefunden hat, ist inzwischen etabliert und ein sehr gutes Instrument, um die Vertretung selber zu regeln.

Die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde ist ein probates Mittel, um jenen zu helfen, die sich nicht selber helfen können. Sie ist nicht da, um den Bürgerinnen und Bürgern das Leben schwer zu machen. Aber – und das ist nicht von der Hand zu weisen – werden Entscheidungen gefällt, die von den Betroffenen nicht immer verstanden werden, was aber nicht heisst, dass es dafür nicht plausible Erklärungen gibt. Grundsätzlich versuchen die Behörden, den Fall für alle involvierten Parteien einer tragbaren Lösung zuzuführen.