Von Roland Berli
Mitteilung 28.10.2021

Die Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung von Berufsauslagen Unselbstständigerwerbender bei der Steuereinschätzung unter Berücksichtigung des Aus- und Weiterbildungsabzugs und die Weisung des kantonalen Steueramtes über die Ermittlung des Naturaleinkommens aus der Verwendung eines Geschäftsautos für private Fahrten bei Unselbständigerwerbenden und des Privatanteils an den Autokosten bei Selbständigerwerbenden wurden an die geänderte Berufskostenverordnung des Bundes angepasst.

Nach der ab dem 1. Januar 2022 gültigen geänderten Berufskostenverordnung des Bundes (SR 642.118.1) wird bei der direkten Bundessteuer die bisherige Pauschale für die private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen von 0,8% auf 0,9% des Fahrzeugkaufpreises pro Monat angehoben. Durch die erhöhte Pauschale wird neu auch die Nutzung des Geschäftsfahrzeugs für den Arbeitsweg abgegolten; bei Anwendung der Pauschale ist der Fahrkostenabzug bereits berücksichtigt. Durch die Änderung soll der administrative Aufwand für die Unternehmen und die Steuerpflichtigen mit Geschäftsfahrzeugen vermindert werden, da die Fahrkosten für den Arbeitsweg nicht mehr bestimmt werden müssen.

Im Interesse einer einheitlichen Einschätzung bei der direkten Bundessteuer und den Staats- und Gemeindesteuern, eines einheitlichen Lohnausweises und damit effektiv eine administrative Vereinfachung für die Steuerpflichtigen eintritt, wird die Änderung bei der direkten Bundessteuer auch für die Staats- und Gemeindesteuer übernommen. In der Weisung des kantonalen Steueramtes über die Ermittlung des Naturaleinkommens aus der Verwendung eines Geschäftsautos für private Fahrten bei Unselbständigerwerbenden und des Privatanteils an den Autokosten bei Selbständigerwerbenden (ZStB Nr. 17.1) wird deshalb die Pauschale für die private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen von 0,8% auf 0,9% erhöht. In der Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung von Berufsauslagen Unselbstständigerwerbender bei der Steuereinschätzung unter Berücksichtigung des Aus- und Weiterbildungsabzugs (ab Steuerperiode 2022) (ZStB Nr. 26.1) wird neu festgehalten, dass durch die Anwendung der Pauschale für die private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen die Kosten für den Arbeitsweg bereits abgegolten sind und daher kein Abzug für Arbeitswegkosten möglich ist. Ansonsten stimmen die neue Verfügung der Finanzdirektion mit der bisherigen Verfügung vom 19. April 2018 und die neue Weisung des kantonalen Steueramtes mit der bisherigen Weisung vom 13. Oktober 2011 materiell überein. Die beiden Erlasse gelten ab der Steuerperiode 2022.

Ebenfalls angepasst wurde die Weisung des kantonalen Steueramtes zur Besteuerung von Kapitalleistungen aus Vorsorge und Versicherung bei natürlichen Personen (§§ 22, 37 StG) (ZStB Nr. 22.1). In der angepassten Weisung wurde die am 1. Januar 2022 in Kraft tretende Änderung von § 37 des Steuergesetzes aufgenommen. Gemäss dem geänderten § 37 StG werden Kapitalleistungen aus Vorsorge neu zu dem Steuersatz besteuert, der sich ergäbe, wenn anstelle der Kapitalleistung eine jährliche Leistung von einem Zwanzigstel der Kapitalleistung (bis 31.12.2021: ein Zehntel der Kapitalleistung) ausgerichtet würde; die einfache Staatssteuer beträgt jedoch mindestens 2 Prozent. Weiter wurde die Änderung von § 54 Abs. 4 der Steuerverordnung in die Weisung aufgenommen. Gemäss dieser bereits am 1. Februar 2020 in Kraft getretenen Verordnungsänderung sind Nachsteuern auf Kapitalleistungen aus Vorsorge ab dem Ende des massgebenden Kalenderjahres zu verzinsen.