stellenmeldepflicht

Erklärvideo: Stellenmeldepflicht

Anlässlich des Inkrafttretens der Stellenmeldepflicht am 1. Juli 2018 hat das SECO ein Erklärvideo erstellt. Was bedeutet die Stellenmeldepflicht für Arbeitgeber und Stellensuchende? Das Video informiert über die Absicht und die Umsetzung.

Die Stellenmeldepflicht

Der Bundesrat hat am 8. Dezember 2017 entschieden, wie das Gesetz zur Umsetzung des Verfassungsartikels zur Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) auf Verordnungsebene umgesetzt wird. Das Gesetz sieht insbesondere die Einführung einer Stellenmeldepflicht in denjenigen Berufsarten vor, in denen die Arbeitslosenquote einen bestimmten Schwellenwert erreicht oder überschreitet. Seit dem 1. Juli 2018 gilt ein Schwellenwert von 8 Prozent und ab dem 1. Januar 2020 ein Schwellenwert von 5 Prozent. Die Übergangsphase ermöglicht es den Arbeitgebern und den Kantonen, ihre Prozesse und Ressourcen zur Bearbeitung der zu meldenden Stellen sowie ihre Zusammenarbeit an die neue Regelung anzupassen.

In der Liste der Berufsarten (PDF, 78 kB, 26.06.2018) ist festgehalten, welche Berufsarten vom 1. Juli 2018 bis und mit 31. Dezember 2019 bei einem Schwellenwert von 8 Prozent Arbeitslosigkeit meldepflichtig sind.

Ablauf der Stellenmeldepflicht

Arbeitgeber sind folglich verpflichtet, alle zu besetzenden Stellen in Berufsarten, in denen die Arbeitslosenquote den Schwellenwert erreicht oder übersteigt, den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) zu melden. Die RAV hat den Arbeitgebern innert drei Arbeitstagen mitzuteilen, ob passende Dossiers gemeldet sind. Die Arbeitgeber laden geeignete Stellensuchende zu einem Bewerbungsgespräch oder zu einer Eignungsabklärung ein und teilen den RAV mit, ob eine Anstellung erfolgt.

Die meldepflichtigen Stellen unterliegen einem Publikationsverbot von fünf Arbeitstagen.
Dieses beginnt am Arbeitstag nach Versand der Bestätigung, dass die Stelle im Informationssystem der ALV durch die RAV erfasst wurde unabhängig davon, ob die RAV den meldenden Arbeitgebern passende Dossiers übermitteln können.
Damit erhalten die Stellensuchenden einen zeitlichen Vorsprung auf dem Stellenmarkt, den sie nutzen können, um sich rasch und aus eigener Initiative auf die freien Stellen zu bewerben. Aus diesem Grund kann der Informationsvorsprung nicht verkürzt werden, wenn die RAV keine passenden Dossiers finden.

Die Ausnahmen

Zusätzlich zur gesetzlichen Ausnahme (keine Meldepflicht, wenn Stellen durch Stellensuchende besetzt werden, die bei den RAV gemeldet sind) sind in der Verordnung drei weitere Ausnahmen vorgesehen. Offene Stellen müssen nicht gemeldet werden, wenn:

  1. Stellen innerhalb eines Unternehmens, einer Unternehmensgruppe oder eines Konzernes besetzt werden mit Personen, die seit mindestens 6 Monaten angestellt sind; dies gilt auch für Lernende, die im Anschluss an die Lehre angestellt werden;
  2. die Beschäftigung maximal 14 Kalendertage dauert und wenn
  3. Personen angestellt werden, die mit Zeichnungsberechtigten im Unternehmen durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden oder in gerader Linie oder bis zum ersten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind.

Hier finden Sie laufend aktuelle Informationen zur Stellenmeldepflicht, die auf den 1. Juli 2018 eingeführt wurde.

Stellenmeldepflicht arbeit.swiss

Hier finden Sie laufend aktuelle Informationen zur Stellenmeldepflicht, die auf den 1. Juli 2018 eingeführt wurde.